Minijob 2027: Was Arbeitgeber jetzt zu Mindestlohn und Arbeitszeit wissen sollten
Zum 1. Januar 2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs. Für Arbeitgeber ist das ein guter Anlass, bestehende Vereinbarungen und Arbeitszeiten zu prüfen. Denn mit dem neuen Mindestlohn verändert sich auch die Frage, wie viele Stunden im Minijob möglich sind.
Was ändert sich zum 1. Januar 2027?
Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs von 603 Euro auf 633 Euro. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb ebenfalls.
Bei einer Beschäftigung über das ganze Jahr liegt die Verdienstgrenze 2027 bei insgesamt 7.596 Euro. Entscheidend ist der regelmäßige Verdienst. Voraussichtlich anfallende Sonderzahlungen können bei der Beurteilung ebenfalls eine Rolle spielen.
Wie viele Stunden sind im Minijob möglich?
Wer 2027 den Mindestlohn von 14,60 Euro erhält und die Verdienstgrenze ausschöpft, kann im Durchschnitt rund 43 Stunden pro Monat arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn sind entsprechend weniger Stunden möglich.
Für Arbeitgeber lohnt sich deshalb ein Blick auf die Vereinbarungen mit ihren Minijobberinnen und Minijobbern: Sind Stundenlohn, Arbeitszeit und monatlicher Verdienst noch stimmig? Besonders wichtig ist das, wenn eine feste monatliche Vergütung vereinbart wurde. Die tatsächlich geleisteten Stunden müssen weiterhin mit dem geltenden Mindestlohn zusammenpassen.
Was sollten Arbeitgeber jetzt prüfen?
Der Jahreswechsel kommt oft schneller als gedacht. Diese Punkte helfen bei der Vorbereitung:
Stundenlohn prüfen: Liegt er ab Januar mindestens bei 14,60 Euro?
Vereinbarte Arbeitszeit und Verdienst abgleichen: Passt die geplante Stundenzahl zur neuen Verdienstgrenze?
Sonderzahlungen berücksichtigen: Können zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld den regelmäßigen Verdienst beeinflussen?
Abrechnung vorbereiten: Sind Lohn- und Abrechnungsdaten rechtzeitig für den neuen Mindestlohn angepasst?
Arbeitszeiten nachvollziehbar dokumentieren: Stimmen die geplanten Stunden mit den tatsächlich geleisteten überein?
Für gewerbliche Minijobs gelten besondere Aufzeichnungspflichten. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung zu erstellen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für Minijobs in Privathaushalten gilt diese Pflicht nach dem Mindestlohngesetz nicht.
Arbeitszeiten im Blick behalten
Gerade bei wechselnden Einsätzen oder schwankenden Arbeitszeiten ist es hilfreich, geplante und tatsächlich geleistete Stunden regelmäßig abzugleichen. So lassen sich Abweichungen früh erkennen und Verdienstgrenzen besser im Blick behalten.
Eine digitale Zeiterfassung unterstützt dabei, Arbeitszeiten zentral zu dokumentieren und für die Abrechnung bereitzustellen. Das schafft mehr Übersicht – für HR, Führungskräfte und Mitarbeitende.
Fazit: Ab Januar 2027 gelten 14,60 Euro Mindestlohn und eine Minijob-Verdienstgrenze von 633 Euro im Monat. Wer Stunden, Vergütung und Abrechnung noch vor dem Jahreswechsel prüft, startet gut vorbereitet ins neue Jahr.
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